Gründungssatzung vom 31.05.2017

 

 

 

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

 

1.       Der Verein führt den Namen Oli wa Amanyi – du bist stark

 

2.       Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz e.V.

 

3.       Der Sitz des Vereins ist Hamburg

 

4.       Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

 

§ 2 Ziele und Aufgaben des Vereins

 

1.       Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

2.       Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildung einschließlich der Studentenhilfe, insbesondere die Förderung von schulischer und beruflicher Ausbildung und Studium von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen in Uganda und (eventuell zukünftig auch in anderen Ländern der Welt) mit dem Ziel, dass die Geförderten ihren Lebensunterhalt selbständig erarbeiten und einen verantwortlichen Beitrag zur lokalen Gemeinschaft leisten (§ 52 2 Absatz 7 AO).

 

3.       Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

 

a)      Finanzierung der Schulausbildung von Kindern und Jugendlichen in Primary und Secondary Schools

 

b)      Finanzierung der nachfolgenden Ausbildung (berufliche Ausbildung, Studium)

 

c)       Auswahl von geeigneten Schulen mit nachweisbaren hohen Qualitätsniveau in Zusammenarbeit mit lokalen Partnern

 

d)      Begleitung, Betreuung und Beratung der Geförderten in allen Bereichen der Ausbildung und bei der Wahl einer sinnvollen anschließenden Berufsausbildung oder eines Studiums in enger Zusammenarbeit mit lokalen Partnern.

 

e)      Finanzierung der Nebenkosten der Ausbildung wie den Kosten für Verpflegung, Unterkunft, Transport und Schulmaterialien.

 

f)       Unterstützung der Ausbildungsstätten durch Bereitstellung von Sach- oder projektbezogenen Geldspenden.

 

g)      Regelmäßige jährliche Treffen von Mitgliedern des Vereins mit den lokalen Partnern zum Austausch über die Entwicklung der Geförderten und zur Auswahl weiterer Personen in das Programm.   

 

h)      Einrichtung von Patenschaften

 

§ 3 Selbstlose Tätigkeit

 

1.       Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

2.       Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

3.       Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.

 

4.       Die Mitglieder des Vereins haben einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon und Kopier- und Druckkosten. Die Mitglieder haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten. Der Vorstand kann durch Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Aufwandspauschalen festsetzen. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.

 

§ 4 Mitgliedschaft

 

1.       Mitglied des Vereins kann jede volljährige natürliche oder juristische Person werden. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand.

 

2.       Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Monatsende zulässig. Er muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

 

3.       Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt oder er seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein dauerhaft nicht nachkommt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.

 

4.       Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds (bei juristischen Personen mit deren Erlöschen, Auflösung oder Liquidation)

 

5.       Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.

 

6.       Die Einführung von Mitgliedsbeiträgen, ihre Höhe und Fälligkeit beschließt die Mitgliederversammlung.

 

 

 

§ 5 Organe des Vereins

 

                Organe des Vereins sind:

 

1.       Der Vorstand

 

2.       Die Mitgliederversammlung

 

 

 

§ 6 Vorstand

 

1.       Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzendem, dem Kassierer, dem Schriftführer und zwei Beisitzern.

 

2.       Der vertretungsberechtigte Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden. Jeder von ihnen vertritt den Verein einzeln.

 

3.       Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt; jedes Vorstandsmitglied bleibt jedoch so lange im Amt bis eine Neuwahl erfolgt ist.

 

4.       Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Dazu zählen unter anderem die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, die Entscheidung über die Aufnahme von neuen Mitgliedern, die Einberufung der Mitgliederversammlung und die Auswahl der zu fördernden Personen. Der Vorstand hat den Mitgliedern über getätigte Vereinsgeschäfte Rechenschaft zu geben (Rechenschaftsbericht).

 

5.       Die Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens einmal sowie nach Bedarf statt. Die Einladung erfolgt durch einen der beiden Vorsitzenden schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn satzungsgemäß eingeladen wurde und wenn mindestens ein Vorsitzender anwesend ist.

 

6.       Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

 

7.       Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von einem der Vorsitzenden zu unterzeichnen.

 

 

 

§ 7 Mitgliederversammlung

 

1.       Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im ersten Quartal statt.

 

2.       Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindesten 1/10 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.

 

3.       Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich oder in Textform per E-Mail unter Einhaltung von 2 Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.

 

4.       Versammlungsleiter ist der erste Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende. Soweit der Schriftführer nicht anwesend ist, wird auch dieser von der Mitgliedsversammlung bestimmt.

 

5.       Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erscheinenden Mitglieder beschlussfähig.

 

6.       Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Einer Änderung des Vereinszweckes müssen ebenfalls 2/3 der Vereinsmitglieder zustimmen.

 

7.       Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.

 

8.       Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.

 

 

 

§ 8 Weiterleitung von Mitteln an ausländische Körperschaften

 

Die Weiterleitung der Mittel an eine ausländische Körperschaft erfolgt nur, sofern sich der Empfänger verpflichtet, jährlich spätestens vier Monate nach Abschluss eines jeden Geschäftsjahres einen detaillierten Rechenschaftsberichtes über die Verwendung der vom Verein erhaltenen Mittel vorzulegen. Ergibt sich aus diesem Rechenschaftsbericht nicht, dass mit diesen Mitteln ausschließlich die satzungsmäßigen Zwecke des Vereins verfolgt werden oder kommt der Empfänger der Mittel der Pflicht zur Vorlage des Rechenschaftsberichtes nicht nach, wird die Weiterleitung der Vereinsmittel unverzüglich eingestellt. 

 

 

 

§ 9 Rechnungsprüfung

 

Die Mitgliederversammlung bestellt 1 oder 2 Rechnungsprüfer. Die Amtszeit beträgt 2 Jahre, eine einmalige Wiederwahl ist zulässig. Die Rechnungsprüfer prüfen die Kassen und Geschäfte des Vereins einmal im Geschäftsjahr. Das Ergebnis wird auf der nächsten Mitgliederversammlung vorgetragen.

 

§ 10 Auflösung, Anfall des Vereinsvermögens

 

1.       Die Auflösung des Vereins erfolgt durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung. Dazu ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.

 

2.       Die Liquidation erfolgt durch den ersten und zweiten Vorsitzenden.

 

3.       Bei  Auflösung  des  Vereins  oder  bei  Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Bildung und Erziehung in Uganda gemäß § 52 2 Nr.7 AO.

 

 

 

 

 

 

 

Ort und Datum der Gründung: Hamburg, der 31. Mai 2017